197 Ergebnisse für: bundesnotarordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=8

    (1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=5

    Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=13

    (1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1

    Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=9

    (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19a

    (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19

    (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2090&a=1

    Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=50

    (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; 2. wenn eine der Voraussetzungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=47

    Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer



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