282 Ergebnisse für: energiesteuer
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Änderungen StromStG Stromsteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5803/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Stromsteuergesetz, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 50 EnergieStG (aufgehoben) Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=50
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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EnSTransV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Aachen: Erst Soldat, dann Aktivist auf Solar-Mission
http://www.aachener-zeitung.de/lokales/aachen/erst-soldat-dann-aktivist-auf-solar-mission-1.1135664
Reizen sollte man Wolf von Fabeck nicht. Der 80-Jährige ist zwar ein ausgesprochen freundlicher Zeitgenosse, wenn es aber um sein Herzensthema — die Ökologie — geht, dann kennt er kein Pardon.
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HZAZustV Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Hauptzollamtszust%C3%A4ndigkeitsverordnung&f=1
HZAZustV Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
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§ 6 EnergieStG Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=6
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 66 EnergieStG Ermächtigungen Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=66
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7273/a143430.htm
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10