79 Ergebnisse für: küstenmeeres
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§ 3 WHG Begriffsbestimmungen Wasserhaushaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WHG&a=3
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; 2. Küstengewässer das Meer
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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein KüFVO | Landesnorm Schleswig-Holstein | Gesamtausgabe | Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) vom 3. Dezember 2018 | gültig von: 01.01.2019 gültig bis: 31.12.2023
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=K%C3%BCFischV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-K%C3%BCFischVSH2008V1P2
Recherche juristischer Informationen
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§ 77 VwVfG Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=77
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die
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§§ 29 bis 33 EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=29-33
§§ 29 bis 33 EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Presse/Bekanntmachungen
http://www.stalu-mv.de/Bekanntmachungen/?id=83472&processor=processor.sa.pressemitteilung
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 76 VwVfG Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=76
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen
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Die Fischräuber - LMd
https://www.monde-diplomatique.de/!5497863
Industrielle Wilderei vor Afrikas Küsten
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FlaggRG - Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
https://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/BJNR000790951.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 9 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der