7 Ergebnisse für: zugewausgländg
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Art 1 bis 13 ZuGewAusglÄndG Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+%C3%84nderung+des+Zugewinnausgleichs-+und+Vormundschaftsrechts&a=1-13
Art 1 bis 13 ZuGewAusglÄndG Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
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Artikel 11 ZuGewAusglÄndG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes Gesetz zur Änderung des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+1696&a=11
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort
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Artikel 11 ZuGewAusglÄndG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+1696&a=11
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird nach dem Wort
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§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=563
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
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§ 18 FamFG Antrag auf Wiedereinsetzung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=18
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des
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§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92243.htm
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
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§ 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder-
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=50
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den