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§ 56 BWO Stimmabgabe Bundeswahlordnung
https://dejure.org/gesetze/BWO/56.html
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen
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Henochbuch (oder Erster Henoch) – Wikisource
https://de.wikisource.org/wiki/Henochbuch_(oder_Erster_Henoch)
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