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§ 251a ZPO Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/251a.html
(1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) 1 Ein Urteil nach Lage der...