27 Ergebnisse für: 559b
-
§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
-
§ 559b BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
-
§ 557a BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Johannes Ranke: Der Mensch (1890)
http://caliban.mpiz-koeln.mpg.de/~stueber/ranke/
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Johannes Ranke: Der Mensch (1890)
http://caliban.mpipz.mpg.de/ranke/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
§ 554 BGB a.F. Duldung von Erhaltungs- und ModernisierungsmaÃnahmen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/554.html
(1) Der Mieter hat MaÃnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. (2) 1 MaÃnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung...
-
Fassung § 558 BGB a.F. bis 01.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+30.04.2013&a=558
Text § 558 BGB a.F. in der Fassung vom 01.05.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434)
-
§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556e
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete