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    http://openjur.de/u/593209.html

    B. I. Das Finanzgericht (FG) entscheidet im Wege des Zwischenurteils gemäß § 99 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsf ...

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    B. I. Das Finanzgericht (FG) entscheidet im Wege des Zwischenurteils gemäß § 99 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsf ...



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