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§ 5 SchVG Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=5
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen