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§ 134 VAG Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=134
(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2)