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§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe Infrastrukturabgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InfrAG&a=5
(1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektronischen Vignette (Vignette)