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§ 8 ApBetrO Defekturarzneimittel Apothekenbetriebsordnung
http://www.buzer.de/gesetz/6316/a87684.htm
(1) Ein Defekturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung muss insbesondere Festlegungen treffen 1. zu den