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Außensteuergesetz65 Ergebnisse für: außensteuergesetzes
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Artikel 8 StRAnpG 2015 Änderung des Außensteuergesetzes Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2014%2BI%2B2417&a=8
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst
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REITGEG Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Schaffung+deutscher+Immobilien-Aktiengesellschaften+mit+b%C3%B6rsennotierten+Anteilen&f
REITGEG Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
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REITGEG Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Schaffung+deutscher+Immobilien-Aktiengesellschaften+mit+b%C3%B6rsennotierten+Anteilen&f=1
REITGEG Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
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§ 1 AStG Berichtigung von Einkünften Außensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AStG&a=1
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise),
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§ 2 FVerlV Anwendung der Regelungen zum Transferpaket Funktionsverlagerungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FVerlV&a=2
(1) In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes auf Grund uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig § 1 Abs. 3 Satz 1 bis
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§ 1 FVerlV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/fverlv/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 FVerlV Begriffsbestimmungen Funktionsverlagerungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FVerlV&a=1
(1) Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist ein organischer Teil eines
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§§ 6, 7 GewStG Gewerbesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewStG&a=6,7
§§ 6, 7 GewStG Gewerbesteuergesetz
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SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SEStEG&f=1
SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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§ 7 GewStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__7.html
Keine Beschreibung vorhanden.