21 Ergebnisse für: betrrsg
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BetrRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Betriebsrentenst%C3%A4rkungsgesetz&f=1
BetrRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
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Änderungen BetrRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12778/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, Synopse der einzelnen Fassungen
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Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=betrrsg&a=1
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende
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Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrRSG&a=9
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der
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Artikel 17 BetrRSG Inkrafttreten; Außerkrafttreten Betriebsrentenstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=betrrsg&a=17
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen
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§ 5 AltZertG Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltZertG&a=5
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden
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§ 244b VAG Verpflichtungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=244b
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn 1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten, 2. die allgemeinen
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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Artikel 1 EUMobRLUG Änderung des Betriebsrentengesetzes Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2553&a=1
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.