174 Ergebnisse für: bnoto

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=92-94

    §§ 92 bis 94 BNotO Bundesnotarordnung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnoto+01.01.2018&a=114

    Text § 114 BNotO a.F. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 1 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=9

    (1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19a

    (1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=5

    Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

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    https://www.buzer.de/gesetz/1047/l.htm

    Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesnotarordnung, Synopse der einzelnen Fassungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=50

    (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; 2. wenn eine der Voraussetzungen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=47

    Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=95a

    (1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19

    (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur



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