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§§ 92 bis 94 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=92-94
§§ 92 bis 94 BNotO Bundesnotarordnung
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Fassung § 114 BNotO a.F. bis 01.01.2018 (geändert durch Artikel 1 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnoto+01.01.2018&a=114
Text § 114 BNotO a.F. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 1 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396)
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§ 9 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=9
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder
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§ 19a BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19a
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die
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§ 5 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=5
Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
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Änderungen BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/gesetz/1047/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bundesnotarordnung, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 50 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=50
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; 2. wenn eine der Voraussetzungen
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§ 47 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=47
Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer
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§ 95a BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=95a
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.
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§ 19 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=19
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur