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FördElRV Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013%2BI%2B3786&f=1
FördElRV Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
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Artikel 26 FördElRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz zur Förderung des elektronischen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013%2BI%2B3786&a=26
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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Artikel 7 FördElRV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Gesetz zur Förderung des elektronischen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=F%C3%B6rdElRV&a=7
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie
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Artikel 2 FördElRV Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
http://www.buzer.de/gesetz/10961/a185560.htm
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert
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§ 4 DMailG Anmeldung zu einem De-Mail-Konto De-Mail-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DMailG&a=4
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den einzelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere Anmeldung ermöglichen. Für die sichere
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§ 81 GBO Grundbuchordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GBO&a=81
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend
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§ 89 SchRegO Schiffsregisterordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchRegO&a=89
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend
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§ 191a GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=191a
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und
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§ 18 PAuswG Elektronischer Identitätsnachweis Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=18
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der
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§ 52a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=52a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter