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Hebelverhältnis7 Ergebnisse für: heuerverhältnis
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§§ 56 bis 64 SeeArbG Seearbeitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeArbG&a=56-64
§§ 56 bis 64 SeeArbG Seearbeitsgesetz
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§ 39 SeemG Verpflegung und Speiserolle Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seemannsgesetz&a=39
(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung. (2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu
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§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=626
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
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§ 40 SeemG Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise und bei Unfällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=40
(1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der Speiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge von Unfällen oder aus sonstigen
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Band I/1 - Georg Dahm, Jost Delbrück - Google Books
http://books.google.de/books?id=co4MGcGCr74C
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Artikel 1 1. SeeArbGÄndG Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2569&a=1
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
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Artikel 1 1. SeeArbGÄndG Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2569&a=1
Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt