24 Ergebnisse für: irba
-
§ 71 SolvV IRBA-Positionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=71
(1) Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu
-
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=104
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur
-
§ 105 SolvV Wertberichtigungsvergleich Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=105
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder
-
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=70
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad
-
BaFin - Kreditrisiken
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/Kreditrisiken/kreditrisiken_node.html;jsessi
Keine Beschreibung vorhanden.
-
BaFin - Kreditrisiken
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Eigenmittelanforderungen/Kreditrisiken/kreditrisiken_node.html;jsessionid=513D377EC6854D8BF758F9467D7E0101.1_cid363#doc7852188bodyText1
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=154
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte 1. berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157, 2.
-
§ 172 SolvV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=172
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt. (2) Ein Institut muss auch
-
Bundesbank - Bankenaufsicht - Solvabilität - Adressrisikopositionen
https://web.archive.org/web/20100105041423/http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_eigen_adressrisikopositionen.p
Website der Deutschen Bundesbank
-
Bundesbank - Bankenaufsicht - Solvabilität - Adressrisikopositionen
https://web.archive.org/web/20100105041423/http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_eigen_adressrisikopositionen.php
Website der Deutschen Bundesbank