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Art. 30 AEUV (ex-Artikel 25 EGV) - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/AEUV/30.html
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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Art. 30 AEUV (ex-Artikel 25 EGV) - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/AEU/30.html
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.