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§ 3 WHG Begriffsbestimmungen Wasserhaushaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WHG&a=3
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; 2. Küstengewässer das Meer