259 Ergebnisse für: 'fzv'
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§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=17
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen
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§ 9a FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=9a
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des
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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=8
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=10
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2)
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§ 46 FZV Zuständigkeiten Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=46
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a169997.htm
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung
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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170002.htm
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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Anlage 6 FZV (zu § 11 Absatz 4 ) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170052.htm
Vorbemerkungen Format Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm) Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5 Im Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr erfolgte Änderungen wird die Vorderseite
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Anlage 3 FZV (zu § 8 Absatz 1 Satz 6 ) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+3
1. Unterscheidungszeichen Bund BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie- rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin;