57 Ergebnisse für: 06.09.1965
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§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=425
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere
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§ 91 AktG Organisation; Buchführung Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=91
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der
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§§ 182, 183 AktG Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=182,183
§§ 182, 183 AktG Aktiengesetz
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§ 421 BGB Gesamtschuldner Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=421
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
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Der Kongreß amüsiert sich | filmportal.de
http://www.filmportal.de/film/der-kongress-amuesiert-sich_785b91cd37ea407fa1a01bd5e19d3b71
In der dritten Verfilmung des Stoffs "Der Kongress tanzt" landet eine Touristengruppe des Jahres 1965 während eines Besuchs im Wachsfigurenmuseum in Wien unver…
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§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=426
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den
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§§ 57, 58, 60 AktG Aktiengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=57,58,60
§§ 57, 58, 60 AktG Aktiengesetz
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§ 181 BGB Insichgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=181
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in
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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,