21 Ergebnisse für: 08.04.1922
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0006/bsb00063947/images/index.html?id=00063947&seite=848&fip=193.174.98.30&nativeno=/&gr
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Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum
http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/0006/bsb00063947/images/index.html?id=00063947&seite=848&fip=193.174.98.30&nativeno=/&groesser=150%25
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Sachverhalte: Die Begegnung am Backofen – Das Hinterkaifeck-Wiki
http://www.hinterkaifeck.net/wiki/index.php?title=Sachverhalte:_Die_Begegnung_am_Backofen
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der
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§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
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§ 200 AO Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=200
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
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§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder
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RennwLottG - Rennwett- und Lotteriegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg/BJNR003930922.html
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GELSENZENTRUM - Kriegsgräberstätten - Opfer der Zwangsarbeit 1941-1945 in Gelsenkirchen:
http://www.gelsenzentrum.de/graeber_zwangsarbeiter_russen_gelsenkirchen.htm
GELSENZENTRUM - Portal zur Aufarbeitung und Dokumentation lokaler zeitgeschichtlicher Ereignisse. Grabstätten sowjetischer Kriegsgefangener und Zwangsarbeiter in Gelsenkirchen.