25 Ergebnisse für: 08.12.1977
-
§ 1 PAZEignPrG Eignungsprüfung Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAZEignPrG&a=1
(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift
-
Künstlerinnen International 1877-1977 (1977) – nGbK-Archiv
https://archiv.ngbk.de/projekte/kuenstlerinnen-international-1877-1977/
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 29 BAföG Freibeträge vom Vermögen Bundesausbildungsförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BAf%C3%B6G&a=29
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 7.500 Euro, 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.100 Euro, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.100 Euro. Maßgebend sind die
-
§ 6 PAO Technische Befähigung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=6
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium
-
§ 26 PatG Patentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatG&a=26
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München. (2) Das Patentamt besteht aus einem
-
BGH, 29.11.1973 - III ZR 211/71 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.11.1973&Aktenzeichen=III%20ZR%20211/71
Informationen zur Entscheidung BGH, 29.11.1973 - III ZR 211/71: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
-
Kirchenaustritt – Betreuungsrecht-Lexikon
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Kirchenaustritt
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 7 PAO Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=7
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt
-
§§ 43a bis 43l PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=43a-43l
§§ 43a bis 43l PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
-
§§ 26 bis 40 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PatAnwAPO&a=26-40
§§ 26 bis 40 PatAnwAPO Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung