41 Ergebnisse für: 11.12.1974
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§§ 61 bis 61b JGG Jugendgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=jgg&a=61-61b
§§ 61 bis 61b JGG Jugendgerichtsgesetz
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§§ 1, 105, 106 JGG Jugendgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=JGG&a=1,105,106
§§ 1, 105, 106 JGG Jugendgerichtsgesetz
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§ 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=34
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer
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Ãkumenischer Rat der Kirchen in Ãsterreich - Der Ãkumenische Rat der Kirchen in Ãsterreich
https://web.archive.org/web/20111117144854/http://www.oekumene.at/site/oerkoe
Der Ãkumenische Rat der Kirchen ist ein Gremium, in dem christliche Kirchen zusammenkommen, um Themen zu beraten, die alle gemeinsam betreffen.
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Elfriede Karl, Biografie
https://www.parlament.gv.at/cgi-bin/visitenkarte?774
Webseite des Österreichischen Parlaments.
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§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen
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BGH, 30.09.1952 - 1 StR 243/52 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+3,+180
Informationen zu BGHSt 3, 180: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
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§ 74c GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=74c
(1) Für Straftaten 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz
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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit