26 Ergebnisse für: 12.08.1998
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NROL launches
http://space.skyrocket.de/doc_sat/nrol.htm
Gunter's Space Page - Information on Launch vehicles, Satellites, Space Shuttle and Astronautics
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§ 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=50&g=StVZO&dorg=1
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder auch mit Beiwagen mit einem Scheinwerfer. An
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Prokoda ist jetzt eine Aktiengesellschaft - computerwoche.de
http://www.computerwoche.de/a/prokoda-ist-jetzt-eine-aktiengesellschaft,503582
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DBS | Leistungssport | Deutsche Mannschaft
http://www.dbs-npc.de/deutsche_paralympische_mannschaft.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/gesetz/10146/a175970.htm
(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer
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Abschnitt 2 FzTV Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen Fahrzeugteileverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/3180/b8768.htm
Abschnitt 2 FzTV Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen Fahrzeugteileverordnung
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BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+137,+205
Informationen zu BGHZ 137, 205: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä.
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§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVZO&a=41
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander
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FzTV - Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
https://www.gesetze-im-internet.de/fztv/BJNR214200998.html#BJNR214200998BJNG000300311
Keine Beschreibung vorhanden.