66 Ergebnisse für: 16.12.1993
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Art. 66 GG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/GG/66.html
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne...
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Art. 66 GG - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GG/66.html
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne...
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Zerstörer HAMBURG-Klasse
http://www.marine.de/portal/a/marine/!ut/p/c4/FcxJDoAgDADAH7V3b77C5Va0LAktpoAkvl7N3Ad3_CjdKVBLRSnjituRJjdAyGCQ96xdQXrlLjXCw1ZbYW
Keine Beschreibung vorhanden.
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Zerstörer HAMBURG-Klasse
http://www.marine.de/portal/a/marine/!ut/p/c4/FcxJDoAgDADAH7V3b77C5Va0LAktpoAkvl7N3Ad3_CjdKVBLRSnjituRJjdAyGCQ96xdQXrlLjXCw1ZbYWODSOK6BVz-IwfcTsZLZH4BOjzqHQ!!/
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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AG Nordhausen | Rechtsprechungsübersicht - dejure.org
http://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=AG%20Nordhausen
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=425
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere
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§ 77 AktG Geschäftsführung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/aktg/77.html
(1) 1 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. 2 Die Satzung oder...
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§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=906
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen