50 Ergebnisse für: 19.01.1972

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=126

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=29

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=50

    (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine

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    http://www.filmportal.de/person/bernd-schlegel_a29e7e290aa94650b7d671272f3e09e6

    Bernd Schlegel, geboren am 19. Januar 1972 in München, machte nach Abitur und Zivildienst ein Praktikum bei einer Dokumentarfilmproduktion. Danach arbeitete er zunächst als Schnitt-Assistent, unter anderem bei Tom Toelles "König der letzten Tage" (1993),…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=25

    (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103

    (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)

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    http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=samtflmore.txt&id=fastlink&pass=&search=R=502&format=WEBVOLLLANG

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://archiv.thw-handball.de/thw/99geschu.htm

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=38

    (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=28

    (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein



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