92 Ergebnisse für: 19.02.1987
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§§ 17 bis 18 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=17-18
§§ 17 bis 18 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§ 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=32
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor
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§ 109 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verfahren nach § 62 aufgehoben,
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§ 14 OWiG Beteiligung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig+13.10.2017&a=14
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem
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LT-Biografie
https://www.hdbg.de/parlament/content/persDetail.php?id=4099
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§ 35 OWiG Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=35
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist. (2)
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§ 108a OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=108a
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Gegen die
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§§ 65 bis 66 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=65-66
§§ 65 bis 66 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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LT-Biografie
http://www.hdbg.de/parlament/content/persDetail.php?id=4099
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 53 bis 55 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=53-55
§§ 53 bis 55 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten