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§ 21 StVO Personenbeförderung Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für
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§§ 16 bis 21 SGB VIII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=16-21
§§ 16 bis 21 SGB VIII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
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§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=35a
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am
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§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=2
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in
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§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_VIII&a=35a
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am
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§§ 9 bis 32 SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=9-32
§§ 9 bis 32 SGB VI Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
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Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188) - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf/true
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 1626 bis 1698b BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=1626-1698b
§§ 1626 bis 1698b BGB Bürgerliches Gesetzbuch