134 Ergebnisse für: 248a

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    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248c.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248c.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__257.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__407.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AktG&a=241-261a

    §§ 241 bis 261a AktG Aktiengesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=257

    (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als

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    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

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    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__263.html

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    http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85585.htm

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.



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