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§ 14 BNatSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__14.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 15 BNatSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__15.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 14 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
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§ 14 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=14
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
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§ 15 BNatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=15
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort
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§ 29 BNatSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__29.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 11 BNatSchG Landschaftspläne und Grünordnungspläne Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=11
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in
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§ 5 BNatSchG Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=5
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu
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§ 5 BNatSchG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 29 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=29
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des