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§§ 56 bis 60 SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=56-60
§§ 56 bis 60 SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung
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§§ 9, 10 TrinkwV Trinkwasserverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TrinkwV%2B2001&a=9,10
§§ 9, 10 TrinkwV Trinkwasserverordnung
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§ 5b GOÄ Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=5b
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2
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§ 4a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 26 KStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__26.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BII&a=31a
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten
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§ 73 KGSG Rechtsverbindliche Rückgabezusage Kulturgutschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KGSG&a=73
(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke
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§ 24a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=19
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu
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§ 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=3
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung auch wenn sie nach