22 Ergebnisse für: 312i
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50037.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Fassung § 356 BGB a.F. bis 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al43934-0.htm
Text § 356 BGB a.F. in der Fassung vom 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
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§ 312e BGB Verletzung von Informationspflichten über Kosten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312e
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a §
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Fassung § 357 BGB a.F. bis 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al43938-0.htm
Text § 357 BGB a.F. in der Fassung vom 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
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§ 312 BGB Anwendungsbereich - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche...
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§ 312 BGB Anwendungsbereich - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche...
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§ 312 BGB Anwendungsbereich Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und
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§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=357
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher
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VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
http://www.buzer.de/gesetz/10934/index.htm
VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
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Art 1, 2 VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2013%2BI%2B3642&a=1,2
Art 1, 2 VerbrRRLUG Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung