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Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Verordnung zur Einführung einer
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1006&a=2
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 26 KStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__26.html
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§ 1 GewO Grundsatz der Gewerbefreiheit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=1
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht
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§ 1 MaBV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__1.html
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MaBV - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/BJNR013140974.html
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=32d&g=EStG
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=estg&a=32d
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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§ 2 MaBV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 2 bis 4 MaBV Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=2-4
§§ 2 bis 4 MaBV Makler- und Bauträgerverordnung
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§ 34e GewO Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,