3,108 Ergebnisse für: 3b
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Astra 3B
http://space.skyrocket.de/doc_sdat/astra-3b.htm
Gunter's Space Page - Information on Launch vehicles, Satellites, Space Shuttle and Astronautics
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§ 3 BeschVerfV Familienangehörige Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung 1. von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben
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Deutscher Bundestag - Parlamentsfernsehen unverschlüsselt zu empfangen
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/33183583_kw04_parlamentsfernsehen/204442
Das Parlamentsfernsehen des Bundestages ist ab sofort unverschlüsselt über den Satelliten Astra 3B, 23,5° Ost, Frequenz: 11.973 Vertikal, zu empfangen. Im Parlamentsfernsehen werden unter anderem alle Plenardebatten live übertragen.
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Haiger, Rathausplatz 3B - Deutsche Digitale Bibliothek
https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/EIUK3YLLBCX7BRPEFPLDUEKHITC6EAKY
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3b EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3b UStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 3b UStG Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=3b
(1) Eine Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland
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§ 3b BeschVerfV Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=3b
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
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§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten Fahrlehrergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FahrlG+1969&a=36
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht, 1a. eine Meldung nach § 3b