31 Ergebnisse für: 505a
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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
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§§ 488, 491 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=488,491
§§ 488, 491 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
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Wörterbuchnetz - Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
http://woerterbuchnetz.de/cgi-bin/WBNetz/wbgui_py?sigle=DWB&mode=Vernetzung&lemid=GA02982#XGA02982
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Danken und Dienen : Arbeitshilfe...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%221438-129X%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/491.html
(1) 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Verbraucherdarlehensverträge sind...
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http://www.wohnimmobilien24.de
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§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=358
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
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http://www.wohnimmobilien.co.de
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Änderungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Bürgerliches Gesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen