29 Ergebnisse für: 575a
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§ 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html
(1) 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des...
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§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
(1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu...
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§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
(1) 1 Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2 Die Kündigung zum Zwecke der...
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
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§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1...
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GW. Incunable M38152
http://www.gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M38152.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 556f BGB Ausnahmen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556f
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556e
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete
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§ 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556g
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird.
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: The Israel Museum news
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=985455-1&key=zdb
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