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§ 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/vvg/193.html
(1) 1 Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. 2 Versicherte Person ist die Person, auf...
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§ 32 InvG Stimmrechtsausübung Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die
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bibliotheca Augustana
https://web.archive.org/web/20141207235448/http://www.hs-augsburg.de/~Harsch/germanica/Chronologie/20Jh/Trakl/tra_bre1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 53c VAG Kapitalausstattung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=53c
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich
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§§ 171 bis 184 GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=171-184
§§ 171 bis 184 GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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§ 32 KWG Erlaubnis Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=32
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen
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§ 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=193
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des
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Kapitel 8 SGB IX Vertragsrecht Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/gesetz/12357/b29175.htm
Kapitel 8 SGB IX Vertragsrecht Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVZO&a=41
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander
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Kirchenaustritt in Bayern
http://www.kirchenaustritt.de/bayern/
Informationen zum Kirchenaustritt in Bayern: Austritt aus der evangelischen und katholischen Kirche und Infos zur Kirchensteuer.