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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=495
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
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§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=491
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und
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Impressum | UmweltBank
https://www.umweltbank.de/service/rechtliches/impressum
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
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Art. 247 EGBGB Informationspflichten bei... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/247.html
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber...
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Art. 247 EGBGB Informationspflichten bei... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/egbgb/247.html
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber...
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen
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Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=247
§ 1 Vorvertragliche Informationen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen