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§ 15 BNatSchG Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=15
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort
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§§ 29 bis 34 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=29-34
§§ 29 bis 34 BVG Bundesversorgungsgesetz
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§ 30 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=30
(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
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§§ 4 bis 20b GasNEV Gasnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GasNEV&a=4-20b
§§ 4 bis 20b GasNEV Gasnetzentgeltverordnung