90 Ergebnisse für: 882b
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§ 805 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=805
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der
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§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=851
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit
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§ 882d ZPO Vollziehung der Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882d
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1
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ZwVollStrÄndG Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
http://www.buzer.de/gesetz/8924/index.htm
ZwVollStrÄndG Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
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§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
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§ 26 InsO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802a
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der
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§ 16 WiPrO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/wipro/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 7 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__7.html
Keine Beschreibung vorhanden.