13 Ergebnisse für: Freistellungsaufträgen
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§ 139b AO Identifikationsnummer Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=139b
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur
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JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Jahressteuergesetz+2010&f=1
JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010
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BESCHÄFTIGUNG: Das Reform-Monster - DER SPIEGEL 1/2005
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-38785495.html
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