2,141 Ergebnisse für: abtretung
-
§ 398 BGB Abtretung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/398.html
1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2 Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der...
-
§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/407.html
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach...
-
«Retten, was zu retten ist» | NZZ
http://www.nzz.ch/schweiz/blick-zurueck-retten-was-zu-retten-ist-ld.138699
Im Herbst 1944 sinken die Aussichten, dass das Deutsche Reich seine Schulden bei der Schweiz zurückzahlt. Bern erwägt deshalb, über die Abtretung von Rohstoffen und Bahnanlagen zu verhandeln.
-
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=398-413
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
-
LeMO Kapitel - Weimarer Republik - Außenpolitik - Abtretung Memelland 1920
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/aussenpolitik/abtretung-memelland-1920.html
Das Online-Portal zur deutschen Geschichte vom 19. Jahrhundert bis heute. Epochendarstellung mit Sammlungsobjekten, Foto-, Audio- und Filmdokumenten, Biografien, Chroniken, Zeitzeugen.
-
«Retten, was zu retten ist» | NZZ
https://www.nzz.ch/schweiz/blick-zurueck-retten-was-zu-retten-ist-ld.138699
Im Herbst 1944 sinken die Aussichten, dass das Deutsche Reich seine Schulden bei der Schweiz zurückzahlt. Bern erwägt deshalb, über die Abtretung von Rohstoffen und Bahnanlagen zu verhandeln.
-
§ 398 BGB Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=398
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
-
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=398-413
§§ 398 bis 413 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 354a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein