3,065 Ergebnisse für: agg
-
AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html#BJNR189710006BJNG000100000
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=15
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,
-
Münchner Anwalt kassiert mit AGG-Hopping kräftig ab | Recht | Haufe
https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/muenchner-anwalt-kassiert-mit-agg-hopping-kraeftig-ab_222_478224.html
Diskriminierung im Bewerbungsverfahren macht Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Dies verführt gelegentlich zum Geschäftsmodell AGG-Hopping.
-
Herzlich Willkommen - AGG-Ratgeber - Hinweise zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und Handlungsmöglichkeiten gegen rassistische Diskriminierung
http://www.agg-ratgeber.de/
Dieser Rechtsratgeber möchte Sie über Ihre Handlungsmöglichkeiten gegen rassistische Diskriminierung aufklären. Er informiert Sie nicht nur über Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, sondern auch über außergerichtliche Vorgehensweisen, wenn rechtliches…
-
AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=1
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
-
§ 21 AGG Ansprüche Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=21
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung
-
Arbeitskreis Geistliche Gemeindeerneuerung (AGG)
http://www.emk-agg.de/material/sites/agg-entstehung.php
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 22 AGG Beweislast Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=22
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor