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Arztzimmer29 Ergebnisse für: arztnummer
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§ 39 SGB 5 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
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Ärztliche Mitarbeiter Kardiologie
https://www.kerckhoff-klinik.de/herz/aerztliche-mitarbeiter-kardiologie/
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Suche - Landesärztekammer Brandenburg
https://www.laekb.de/www/website/Design/search/
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Ärzteblatt - Landesärztekammer Brandenburg
https://www.laekb.de/www/PublicNavigation/presse/aerzteblatt/
Das offizielle Mitteilungblatt mit Beiträgen zur Kammerpolitik der Landesärztekammer Brandenburg für Sie eingestellt.
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§ 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=73
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=295
(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen, 2. in den Abrechnungsunterlagen
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Prüfungsausschüsse - Landesärztekammer Brandenburg
https://www.laekb.de/www/website/PublicNavigation/arzt/weiterbildung/pruefungsausschuesse/#extform
Prüfungsausschüsse sind von der Ärztekammer berufene Ausschüsse für die Durchführung von Prüfungen gemäß der Weiterbildungsordnung.
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Startseite - Landesärztekammer Brandenburg
https://www.laekb.de/www/website/index/
Sie finden hier Informationen zur Mitgliedschaft, beruflichen Fort- und Weiterbildung, Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und rechtliche Hinweise für die Berufsausübung.
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§ 67 AMG Allgemeine Anzeigepflicht Arzneimittelgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AMG&a=67
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben,
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§ 291 SGB V Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=291
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der