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§ 439 BGB Nacherfüllung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=439
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
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§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=355
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der