33 Ergebnisse für: beschverfv
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§ 4 BeschVerfV Sonstige zustimmungsfreie Beschäftigungen Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=4
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
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§ 14 BeschVerfV Reichweite der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=14
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch
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§ 17 BeschVerfV Inkrafttreten Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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§ 13 BeschVerfV Beschränkung der Zustimmung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=13
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. (2)
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§ 11 BeschVerfV Versagung der Erlaubnis Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=11
Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen
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§ 15 BeschVerfV Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=15
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer
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§ 16 BeschVerfV Übergangsregelung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=16
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. (2) Eine bis zum 31. Dezember
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§ 8 BeschVerfV Familienangehörige von Fachkräften Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=8
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der
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§ 9 BeschVerfV (aufgehoben) Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=9
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§ 1 BeschVerfV Grundsatz Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=1
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Ausländer, 1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die