336 Ergebnisse für: beziehenden

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    http://www.bbaw.de/Veranstaltungen/Veranstaltungsseite_ansehen.html?terminid=1004

    Internetpräsentation der 'Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften' (vormals Preussische Akademie der Wissenschaften) am Gendarmenmarkt in Berlin

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=10

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu

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    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__362.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=8

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der

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    https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__11.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=12

    Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes

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    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__21.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__864.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=6

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger



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