16 Ergebnisse für: biokraftfändg

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=200

    (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2

    (1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2

    (1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10

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    http://www.buzer.de/gesetz/7273/a143430.htm

    (1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=BImSchG&a=37a

    (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=66

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu



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